Kurz gesagt — Die kantonalen Lotteriefonds haben dieselbe Herkunft, aber jeder Kanton entscheidet selbst: Name, Mindestbetrag, Fristen und Ausschlüsse unterscheiden sich. Überall gilt nur, dass die Trägerschaft gemeinnützig sein muss, das Vorhaben einen Bezug zum Kanton braucht, das Gesuch über ein Online-Formular läuft und über grössere Beiträge die Politik entscheidet. Nicht finanziert wird, was ohnehin eine öffentliche Aufgabe ist. Klären Sie vor dem Schreiben vier Punkte mit Ihrem Kanton: Mindestbetrag, Eingabefristen, Zeitpunkt der Eingabe und Anforderungen an die Organisation.
Jeder Kanton erhält jedes Jahr einen Anteil am Reingewinn seiner Landeslotterie: in der Deutschschweiz und im Tessin ist das Swisslos, in der Westschweiz die Loterie Romande. Der Kanton Zürich erhält so rund 100 Millionen Franken im Jahr. Was danach mit diesem Geld geschieht, entscheidet jeder Kanton selbst — und genau hier beginnen die Missverständnisse. Hier geht es um einen einzelnen Kanal. Den ganzen Weg von der Projektidee bis zum eingereichten Dossier beschreibt der Leitfaden zum Fundraising für Vereine in der Schweiz; wer in der Schweiz Kultur finanziert, steht im Überblick zur Kulturförderung.
Zwei Lotterien, 26 Regelwerke
Die Herkunft des Geldes ist dieselbe, die Verwaltung nicht. Schon der Name wechselt: In Bern heisst der Fonds Lotteriefonds, in Zürich und im Aargau Swisslos-Fonds. In St. Gallen heisst er Lotteriefonds, und zuständig ist das Amt für Kultur — auch für Gesuche, die mit Kultur nichts zu tun haben. Zürich teilt seinen Anteil in vier getrennte Fonds auf — 30 Prozent für gemeinnützige Zwecke, 30 für den Sport, 30 für die Kultur, 10 für die Denkmalpflege —, jeder mit eigener Zuständigkeit und eigenen Regeln.
Das ist so vorgesehen. Das Geldspielgesetz schreibt vor, wofür die Reingewinne zu verwenden sind — für gemeinnützige Zwecke, namentlich Kultur, Soziales und Sport (Art. 125) —, und überlässt Verfahren, Zuständigkeiten und Kriterien ausdrücklich den Kantonen (Art. 127). Die Unterschiede haben System.
Wer sein Gesuch nach dem Muster des Nachbarkantons schreibt, schickt deshalb meist das falsche Gesuch an die richtige Stelle. Ein schweizweites Lotteriefonds-Verfahren gibt es nicht.
Was überall gleich ist — und das ist weniger, als man denkt
In allen vier untersuchten Kantonen gilt:
- Die Trägerschaft muss gemeinnützig sein. Bern schliesst Gesuche von Privatpersonen und von gewinnorientierten Unternehmen ausdrücklich aus.
- Das Vorhaben braucht einen Bezug zum Kanton. Zürich verlangt einen «direkt ersichtlichen und breiten Bezug», Bern den Sitz im Kanton oder einen «direkten Bezug zum Kanton Bern».
- Das Gesuch läuft über ein Online-Formular. In allen vier Kantonen; St. Gallen schreibt «ausschliesslich».
- Über grössere Beiträge entscheidet die Politik, nicht die Verwaltung.
Das ist die ganze Liste. Mindestbeträge, Fristen, Ausschlüsse, Zeitpunkt der Eingabe: Alles andere ist von Kanton zu Kanton anders.
Der Ausschluss, den Sie zuerst prüfen müssen
Lotteriegelder dürfen nicht finanzieren, was ohnehin eine öffentliche Aufgabe ist. Das ist Bundesrecht: Das Geldspielgesetz schliesst die Verwendung der Reingewinne für öffentlich-rechtliche gesetzliche Verpflichtungen aus (Art. 125 Abs. 3), und jeder Kanton übersetzt das auf seine Art. Bern schliesst Vorhaben aus, die «eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellen», und nennt Beispiele: «Schulen und Kindergärten, Asylwesen, Heime, behördliche Sensibilisierungs- und Informationskampagnen». Zürich formuliert es allgemeiner und schliesst die Erfüllung «öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen» aus — das ist der Wortlaut des Gesetzes.
Entscheidend ist nicht, wie nützlich Ihr Vorhaben ist, sondern ob es bereits zum gesetzlichen Auftrag einer Behörde gehört. Ein Betreuungsangebot, das eine Gemeinde ohnehin sicherstellen muss, gehört nicht in dieses Gesuch — auch wenn es gut ist und Geld braucht.
Prüfen Sie das zuerst. Es ist der Punkt, an dem auch ein sauber geschriebenes Gesuch scheitert.
Das Formular ist kein Dossier
Bei einer Stiftung reichen Sie ein Dossier ein: Begleitbrief, Projektbeschrieb, Budget, Finanzierungsplan. Beim Kanton füllen Sie ein Online-Formular aus, mit vorgegebenen Feldern und begrenztem Platz. Die Unterlagen kommen als Beilagen dazu — aber argumentiert wird im Formular.
Dass argumentiert werden muss, ist keine Stilfrage: Das Geldspielgesetz lässt einen Beitrag nur zu, wenn die Gesuchstellerin «hinreichend begründet», dass sie die Kriterien erfüllt (Art. 127 Abs. 2).
Das ändert die Arbeit. Sie schreiben nicht so ausführlich wie nötig, sondern so knapp, wie es das Feld zulässt — und der Text muss fertig sein, bevor Sie das Formular öffnen. Ein Dossier, das für eine Stiftung geschrieben wurde, lässt sich selten einfach hineinkopieren: Es ist anders gebaut. Wie ein Stiftungsgesuch aufgebaut ist, habe ich im Leitfaden zum Stiftungsgesuch beschrieben.
Und es braucht mehr Beilagen, als viele erwarten. Der Gemeinnützige Fonds des Kantons Zürich verlangt zum Gesuch: die Statuten, die Jahresberichte der letzten beiden Jahre mit Jahresrechnung und Revisionsbericht, das Budget des laufenden und des nächsten Jahres, den Projektbeschrieb, den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsplan — bei Bauvorhaben zusätzlich Pläne und Baubewilligung.
Wer diese Unterlagen nicht ohnehin jedes Jahr erstellt, hat vor dem Gesuch eine Woche Arbeit, die nichts mit dem Projekt zu tun hat. Kleine Vereine sind gesetzlich nicht zur Revision verpflichtet: Wer keinen Revisionsbericht hat, klärt das besser vorher ab. Wie ein Projektbudget aussieht, das einer Prüfung standhält, zeige ich im Leitfaden zum Projektbudget.
Der Zeitpunkt: geregelt ist er immer — nur nicht immer dort, wo Sie zuerst suchen
Jeder Fonds sagt Ihnen, bis wann Sie einreichen können oder wie lange vor dem Projektstart das Gesuch eingereicht sein muss. Was sich unterscheidet, ist nicht, ob es eine Regel gibt, sondern wo sie steht und wie sie formuliert ist.
Bern schreibt sie direkt auf die Informationsseite, und zwar gleich zweimal: «Die Gesucheingabe erfolgt online vor Inangriffnahme des Vorhabens», und unter den nicht unterstützten Vorhaben stehen «Projekte, die bereits in Angriff genommen wurden». St. Gallen nennt stattdessen zwei feste Eingabetermine, den 20. Februar und den 20. August, und schliesst Projekte aus, die «zum Zeitpunkt des Entscheids bereits abgeschlossen sind». Zürich hält fest, dass Gesuche jederzeit eingereicht werden können. Andere Kantone regeln es nicht auf der Informationsseite, sondern in den Richtlinien, in der Verordnung oder im Formular selbst.
Es sind zwei verschiedene Fragen: bis wann Sie einreichen können — und wie lange vor dem Projektstart. «Jederzeit» beantwortet die erste, nicht zwingend die zweite.
Eine Faustregel für alle Kantone gibt es hier nicht. Es braucht Geduld und Vorarbeit: die Grundsätze des jeweiligen Fonds lesen, dann prüfen, welche davon auf Ihr Vorhaben überhaupt zutreffen — und ob sie zur übrigen Finanzierung Ihres Projekts passen, zeitlich wie inhaltlich. Jedes Projekt hat eine andere Mischung von Geldgebern.
Wer entscheidet — und warum es dauert
Über kleinere Beiträge entscheidet die Fachstelle, über grössere die Regierung, über die grössten das Parlament. Im Aargau liegt die Grenze zwischen Fachstelle und Regierungsrat bei 20’000 Franken. In Zürich entscheidet der Regierungsrat bis zu einer Million Franken, darüber der Kantonsrat. In St. Gallen berät die Regierung die Gesuche im Mai und im Oktober; wer einen Beitrag erhält, entscheidet der Kantonsrat im Juni und im Dezember.
Ein politischer Entscheid folgt dem Sitzungskalender, nicht Ihrem Projektplan. Und der Entscheid ist noch nicht das Geld: In Zürich «kann die Auszahlung frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen (in der Regel 40 Tage nach Beitragsbeschluss)». Zwischen Eingabe und erstem Franken liegen Monate. Wer damit rechnet, dass die Zusage zum Projektstart vorliegt, plant zu knapp.
Die vier Fragen, die Sie vor dem Schreiben stellen müssen
Weil sich diese Punkte von Kanton zu Kanton unterscheiden, bringt ein Anruf bei der Fachstelle mehr als jede Recherche:
- Gibt es einen Mindestbetrag? Zürich: keine Beiträge unter 10’000 Franken. St. Gallen: Das Projekt muss einen Kantonsbeitrag von mindestens 10’000 Franken rechtfertigen. Bern und Aargau nennen auf ihren Seiten keinen.
- Gibt es Eingabefristen? Zürich: jederzeit. St. Gallen: 20. Februar und 20. August.
- Darf das Projekt schon begonnen haben — und wie lange vorher muss das Gesuch eingereicht sein? Bern: vor Inangriffnahme. Anderswo steht die Antwort in den Richtlinien oder im Formular. Aber sie steht irgendwo.
- Gibt es Anforderungen an die Organisation selbst? Der Gemeinnützige Fonds des Kantons Zürich verlangt einen Leistungsausweis von mindestens fünf Jahren und die Jahresrechnungen der letzten beiden Jahre mit Revisionsbericht. Ein Verein, der letztes Jahr gegründet wurde, kommt dort nicht infrage — egal, wie gut das Projekt ist.
Vier Fragen, ein Telefonat. Keine halbe Stunde im ganzen Verfahren bringt mehr.
Die meisten haben am Anfang kein fertiges Gesuch, aber fast alle haben einen Text: den Projektbeschrieb, so wie er im Verein entstanden ist. Schicken Sie ihn mir, auch roh. Ich behandle ihn vertraulich und sage Ihnen, welche Regeln Ihres Kantons für dieses Projekt gelten. Wie ich mit Vereinen und Institutionen arbeite, steht auf der Seite zum institutionellen Fundraising.